Zwischen den Unterzeichnungen der Weimarer Verfassung (1919) und dem Grundgesetz der BRD (1949) liegen dreißig Jahre. Beide Vertragstexte weisen elementare Unterschiede auf. Während in der Weimarer Verfassung die Stellung des Reichspräsidenten als “Ersatzkaiser” stark ausgeprägt war, wurde das Amt des Bundespräsidenten im Grundgesetz bewusst schwach ausgestattet. Man wollte aus den Lehren von Weimar lernen und eine wehrhafte Demokratie etablieren.
Politisch-historischer Kontext 1919
Durch die Niederlage im Ersten Weltkrieg ging die konstitutionelle Monarchie des Deutschen Kaiserreichs am 9. November 1918 unter. Kaiser Wilhelm II. dankte ab und machte den Weg frei für die Gründung einer Republik. Nachdem sich eine Mehrheit auf dem Reichsrätekongress für die Einführung einer parlamentarischen Demokratie entschieden hatte, fanden am 19. Januar 1919 Wahlen zur verfassungsgebenden Nationalversammlung statt. Am 6. Februar 1919 tagte diese zum ersten Mal in Weimar. An dem Entwurf einer Verfassung wirkte insbesondere Hugo Preuß mit. Es sollten die zentralen Elemente der Paulskirchenverfassung 1849 – im Rahmen der Revolution 1848/49 – übernommen werden. Die Weimarer Verfassung wurde schließlich am 11. August 1919 unterzeichnet. Deutschland war nun eine (Weimarer) Republik.1
Politisch-historischer Kontext 1949
Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 war Deutschland von den vier Siegermächten besetzt. Die drei Westmächte schlossen ihre Zonen 1949 zur Trizone zusammen und bereiteten auf der Londoner Sechsmächtekonferenz die Gründung eines westdeutschen Staates vor. Sie beauftragten einen Parlamentarischen Rat in Bonn mit dem Entwurf eines Grundgesetzes. Dabei sollte vor allem auf die strukturellen Schwächen der Weimarer Verfassung reagiert werden. Im Zentrum stand die Etablierung einer wehrhaften Demokratie, die für Sicherheit und Stabilität sorgen sollte. Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 erlassen. Zugleich kam es im selben Jahr zur Gründung der BRD und DDR.2
Weimarer Verfassung 1919
In der Weimarer Verfassung war der Reichspräsident mit einflussreichen Vollmachten ausgestattet und erhielt den Beinamen “Ersatzkaiser“. Er konnte den Reichstag auflösen und Reichskanzler entlassen. Dies erwies sich seit 1930 als Problem, als Reichspräsident Hindenburg per Notverordnungen Regierungen ohne parlamentarische Mehrheiten bildete [Präsidialkabinette]. Der Reichstag wurde nach reinem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Vielzahl von Splitterparteien machte koalitionsfähige Regierungen oft unmöglich. Den Reichskanzler konnte der Reichstag durch ein destruktives Misstrauensvotum abwählen. Gesetze konnten mit einem Volksentscheid verabschiedet werden. Darüber hinaus war eine Verfassungsänderung leicht möglich. Diese relativ instabile Verfassung wurde im Zuge der nationalsozialistischen “Machtergreifung” mit dem Ermächtigungsgesetz am 24. März 1933 außer Kraft gesetzt.3
Grundgesetz 1949
Als Reaktion auf die fragile Weimarer Verfassung sollte im Grundgesetz 1949 eine wehrhafte Demokratie verankert werden. Die Stellung des Bundespräsidenten ist seitdem schwach ausgeprägt. Dieser besitzt lediglich repräsentative Aufgaben. Er kann den Bundeskanzler nicht entlassen. Der Bundestag wird nach personalisiertem Verhältniswahlrecht gewählt. Es gilt die 5%-Hürde. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden. Aufgrund seiner starken Stellung spricht man von einer Kanzlerdemokratie. Volksentscheide sind nur in Fragen der Neugliederung des Bundesgebiets möglich. Das Grundgesetz ist durch die Ewigkeitsklausel geschützt und kann nicht außer Kraft gesetzt werden.4
- 1. http://www.bpb.de/izpb/55949/vom-kaiserreich-zur-republik-1918-19?p=all ↩
- 2. https://www.welt.de/geschichte/article160309383/Was-ist-der-Parlamentarische-Rat.html ↩
- 3. https://www.bundestag.de/parlament/geschichte/parlamentarismus/weimar ↩
- 4. http://www.bpb.de/geschichte/deutsche-geschichte/grundgesetz-und-parlamentarischer-rat/39030/zentrale-artikel ↩