Im Oktober 1918 schien der Erste Weltkrieg für das Deutsche Reich so gut wie verloren. Wegen der innenpolitischen Unzufriedenheit der Bevölkerung erfolgte am 28. Oktober 1918 eine Abänderung der Reichsverfassung, die das Reich kurzzeitig in eine parlamentarische Monarchie umwandelte. Wenige Tage später wurde das Kaiserreich durch die Novemberrevolution umgestürzt. Folgendes wurde in den sogenannten “Oktoberreformen” beschlossen:
Die Reichsverfassung wird wie folgt abgeändert:
1.) Im Artikel 11 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags erforderlich. Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags.
2.) Im Artikel 15 werden folgende Absätze hinzugefügt: Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt. Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrat und dem Reichstag verantwortlich. […]
4.) Im Artikel 53 Absatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt: Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers. […]
6.) Im Artikel 66 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt: Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents. Der Kriegsminister sind dem Bundesrat und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.
Auszüge zitiert nach: W. Lautemann, M. Schlenke (Hg.), Geschichte in Quellen, Weltkriege und Revolutionen 1914-1945, Band 5, München 1961, S. 98.