Gründungsurkunde des Deutschen Bundes

Nachdem Frankreichs Vormachtstellung durch europäische Großmächte 1813 beendet werden konnte, wurde ein Jahr später auf dem Wiener Kongress die Neuordnung Europas beschlossen. Das deutsche Sprachgebiet wurde unter dem Namen Deutscher Bund verbündet, wobei jeder einzelne Fürst seine eigene Souveränität bewahren durfte. Folgende Regeln wurden in der Gründungsurkunde vom 8. Juni 1815 festgelegt:

Artikel 1: Die souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit Einschluss ihrer Majestäten des Kaisers von Österreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande […] vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund heißen soll.

Artikel 2: Der Zweck desselben ist die Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten.

Artikel 3: Alle Bundesglieder haben als solche gleiche Rechte, sie verpflichten sich alle gleichmäßig, die Bundesakte unverbrüchlich zu halten. […]

Artikel 4: Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt […].

Artikel 9: Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main […].

Artikel 11: Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantieren sich gegenseitig ihre sämtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen […]. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären […].

Artikel 13: In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden […].

Artikel 18: Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Untertanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: a) Grundeigentum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein, als dessen eigene Untertanen. b) Die Befugnis – 1. des freien Wegziehens aus einem deutschen Bundesstaat in den andern, der erweislich bis zu Untertanen annehmen will, auch 2. in Zivil- und Militärdienste desselben zu treten, beides jedoch nur insofern keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe […] d) Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Pressefreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen […].

Auszüge zitiert nach: W. Lautemann, M. Schlenke (Hg.): Geschichte in Quellen, Das bürgerliche Zeitalter 1815-1914, München 1989, S. 23 ff.

Fabio Schwabe

Der Autor

Dieser Beitrag wurde am 22.02.2016 verfasst von Fabio Schwabe, Mettmann. Die aktuelle Version stammt vom 22.02.2016. Fabio Schwabe ist Gymnasiallehrer der Fachrichtung Geschichte und Gründer von Geschichte kompakt

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