Karlsbader Beschlüsse

Die radikalen Forderungen des deutschen Bürgertums nach Freiheits- und Grundrechten im Vormärz wurden von den Fürsten mit den Karlsbader Beschlüssen 1819 unterdrückt. Folglich kam es zur Pressezensur, Verhaftungen und Verfolgungen. Folgende Beschlüsse setzte eine Regierungskonferenz in Karlsbad fest, die am 20. September 1819 vom Bundestag verabschiedet wurden:

Aus dem Universitätsgesetz:

§1) Es soll bei jeder Universität ein mit zweckmäßigen Instruktionen und ausgedehnten Befugnissen versehener, […] landesherrlicher Bevollmächtiger […] von der Regierung angestellt werden. Das Amt dieses Bevollmächtigen soll sein, über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disziplinarvorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privatvorträgen verfahren, sorgfältig zu beobachten und demselben […] eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich allem, was zur Beförderung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äußeren Anstandes unter den Studierenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen.

§2) Die Bundesregierungen verpflichten sich gegeneinander, Universitäts- oder andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht oder Überschreitung der Grenzen ihres Berufes, durch Missbrauch ihres rechtmäßigen Einflusses auf die Gemüter der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feindseliger oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen untergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zur Verwaltung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Universitäten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne dass ihnen hierbei […] irgendein Hindernis im Wege stehen könne. […] Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht autorisierte Verbindungen auf den Universitäten sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrechterhalten, und insbesondere auf den seit einigen Jahren gestifteten, unter dem Namen der allgemeinen Burschenschaft bekannten Verein […] ausgedehnt werden. […]

§4) Kein Studierender, der […] von einer Universität verwiesen worden ist, […] soll auf einer anderen Universität zugelassen, auch überhaupt kein Studierender ohne ein befriedigendes Zeugnis seines Wohlverhaltens auf der von ihm verlassenen Universität von irgendeiner anderen Universität aufgenommen werden.

Aus dem Pressegesetz:

§3) Solange der gegenwärtige Beschluss in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, desgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehörden zum Druck befördert werden. […]

Auszüge zitiert nach: W. Lautemann, M. Schlenke (Hg.), Geschichte in Quellen, Das bürgerliche Zeitalter 1815-1914, München 1980, S. 86 f. 

Fabio Schwabe

Der Autor

Dieser Beitrag wurde am 22.02.2016 verfasst von Fabio Schwabe, Mettmann. Die aktuelle Version stammt vom 22.02.2016. Fabio Schwabe ist Gymnasiallehrer der Fachrichtung Geschichte und Gründer von Geschichte kompakt

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