Als Reaktion auf die nationalen und liberalen Forderungen der Burschenschaften im Vormärz schrieb der preußische Staatsrechtslehrer Friedrich Julius Stahl in seinem Werk “Das monarchische Prinzip” (1845) über sein Verständnis des Konservatismus. Damit rechtfertigte er die zu bewahrende monarchische Ordnung und berief sich unter anderem auf die “von Gott gewollte” Ordnung:
Die Monarchie hat darum vor Allem den Vorzug der Einheitlichkeit und Persönlichkeit der Herrschaft, dass sich in Einem Manne koncentrirt, der beständig zu handeln im Stande ist, und nicht in sich selbst zerfallen kann, dadurch die Übereinstimmung und Aufeinanderberechnung in der Anordnung, die Energie in der Ausführung. Sie hat aber den noch viel bedeutenderen Vorzug der Ursprünglichkeit und Erhabenheit der Herrschaft, dass der Herrschende in keiner Hinsicht Unterthan oder von den Unterthanen abhängig, sondern immer und überall über ihnen ist, dass seine Gewalt nicht von den Unterthanen kommt, sondern von sich selbst besteht, dadurch die Unbedingtheit des Ansehens und der Ehrfurcht und die Freiheit von den Interessen, welche die Unterthanen zerteilen und befangen. Die Gewalt des Königs ist “von Gottes Gnaden”, ist ein “göttliches Recht”. Das gilt schon von aller Staatsgewalt, auch in der Republik. Aber das göttliche Ansehen und die Majestät der Staatsgewalt stellt sich bei einem persönlichen Träger derselben, der in keiner Beziehung Unterthan ist, sichtbarer und lebendiger heraus, und es kommt in der Erbmonarchie noch das hinzu, dass der Inhaber der Staatsgewalt ohne menschliches Zuthun in ihrem Besitz ist durch göttliche Fügung, welcher sich die Menschen in Ehrfurcht unterwerfen sollen. Hier ruht also das Ansehen des Herrschers nicht bloß auf einem allgemeinen Gebot und Ordnung Gottes, wie bei aller Obrigkeit, sondern zugleich auch noch auf einer speciellen (wiewohl keineswegs einer unmittelbar persönlichen, die Natur durchbrechenden) Veranstaltung Gottes. Dies ist das Princip der Legitimität, wie es der Erbmonarchie eigenthümlich ist. Fassen wir nun Alles noch einmal zusammen, wo beruht das monarchische Princip darauf, dass der Fürst allein die Abfassung der Gesetze hat, die Stände nur Zustimmung und Petition, dass er allein die Administration hat, dass nicht administrative Anordnungen, noch weniger administrative Verfügungen als Gesetze gelten und der ständischen Zustimmung unterliegen, dass er sowohl sein eigenes fürstliches Einkommen als auch die Mittel des Staatshaushalts unabhängig von ständischer Willkür mit Sicherheit besitzt, nur für fakultative Ausgaben oder Erhöhungen oder beziehungsweise für Abänderungen im bisherigen traditionellen System des Staatshaushalts der Stände bedarf, endlich, dass er alle diese Rechte wirklich und nicht scheinbar übt, und zu diesem Ende die Kontrasignatur und Verantwortung der Minister oder sonstige Schutzmittel der Stände sich nicht weiter erstrecken als auf Einhaltung der Verfassung.
Zitiert nach: O.H. von der Gablentz, Die Politischen Theorien seit der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, Politische Theorien III, Köln 1967, S. 133 ff.