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Kontakt zu Slawen im Dritten Reich

Hätte es im Dritten Reich gravierende Konsequenzen gegeben, wenn man sich als blonder, blauäugiger Mann eine Frau mit, sagen wir beispielsweise Hälfte russisch-ukrainischer und Hälfte jugoslawischer Herkunft zur Ehefrau genommen hätte und gemeinsame Kinder hatte bzw. bekommen möchte? Wäre die Frau arisierbar oder germanisierbar gewesen, wenn sie weiße Hautfarbe, hellbraune Haare und braune Augen gehabt hätte und nicht jüdischen Ursprungs gewesen wäre?

Hallo,

die Nürnberger Rassengesetze vom 15. September 1935 verboten im Rahmen des “Blutschutzgesetzes” die Eheschließung zwischen “Ariern” und “Nicht-Ariern”. Die Eheschließung zwischen einem Deutschen und einer Frau mit russisch-ukrainischer bzw. jugoslawischer Herkunft wäre wahrscheinlich – zumindest formal – rechtswidrig gewesen. Ob es derartige Fälle aber in Wirklichkeit gegeben hat, ist fraglich. Näheres dazu:

https://www.geschichte-abitur.de/lexikon/uebersicht-drittes-reich/nuernberger-rassengesetze

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