Die Verfassung der Römischen Republik hatte sich nach Ende der Ständekämpfe im 3. Jahrhundert v. Chr. herausgebildet. Sie bestand aus drei Institutionen: Senat, Magistrate und Volksversammlungen/Volkstribune. Da sie Elemente der Monarchie, Aristokratie und Demokratie miteinander kombinierte, sprach man auch von einer Mischverfassung.
Senat
Das Machtzentrum des römischen Staates verkörperte der Senat. Er setzte sich aus 300 ehemaligen Magistraten – meist einflussreiche Adelige – zusammen. Ihre Mitglieder wurden von den Zensoren ernannt. Die Senatoren empfahlen politische Richtlinien, bereiteten Gesetze vor und fassten Beschlüsse. Über diese wurde anschließend in den Volksversammlungen abgestimmt. Darüber hinaus kontrollierten sie die Staatskasse und übernahmen eine beratende Funktion für die Magistrate. Der Senat tagte in der “Curia” am Forum Romanum.1
Magistrate
Bei den Magistraten handelte es sich um römische Beamte, die von den Volksversammlungen gewählt wurden. Jeder Magistrat durfte sein Amt nur für ein Jahr ausüben. Ein Amt wurde von mindestens zwei Personen besetzt, die sich gegenseitig kontrollieren sollten. Zu den Magistraten gehörten – in aufsteigender Rangfolge – der Quästor, Ädil, Prätor und Konsul. Die Abfolge dieser Ämterlaufbahn wurde “cursus honorum” genannt. Die Magistrate konnten in den Volksversammlungen Gesetze vorschlagen, über die dann von dieser abgestimmt wurde. Über das Heer bestimmten der Prätor und Konsul. In Krisenzeiten konnten der Senat und die Konsuln – für ein halbes Jahr – einen Diktator auf Lebenszeit bestimmen. Nachdem ein römischer Beamter aus seinem Amt ausgeschieden war, stieg er in den Senat auf. Das konnten sich allerdings nur die reichen Männer leisten, da es sich um ein Ehrenamt handelte.2
Volksversammlungen und Volkstribune
Es existierten drei Volksversammlungen: Die comitia centuriata und comitia tributa bestanden sowohl aus Patriziern als auch Plebejern. Da in diesen nach Besitz abgestimmt wurde, hatten die wohlhabenden Patrizier größeren Einfluss als die Plebejer. Die dritte Volksversammlung, die concilium plebis, war nur Plebejern vorbehalten. Diese wählte jährlich zehn Volkstribune, die die Interessen der Plebejer in der Politik vertraten. Außerdem wählte sie den plebejischen Ädil. Die Volkstribune konnten Gesetze vorschlagen und verfügten über ein Vetorecht gegen die Beschlüsse der Magistrate und des Senats. Politische Teilhabe war nur der männlichen Bevölkerung erlaubt, die das römische Bürgerrecht besaß. Frauen, Minderjährige und Sklaven waren davon ausgeschlossen.3