Friedensvertrag von Brest-Litowsk

Nach der Oktoberrevolution der Bolschewiki in Russland im Jahr 1917 kam es wenige Monate später zum Waffenstillstand mit dem Deutschen Reich. Damit schied Russland aus dem Ersten Weltkrieg aus. Am 3. März 1918 unterzeichneten beide Parteien den Friedensvertrag von Brest-Litowsk, der dem Deutschen Reich einige östliche Gebiete sicherte und den Bolschewiki Ruhe zum Aufbau ihres Staatssystems brachte:

Artikel 1: Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei einerseits und Rußland andererseits erklären, daß der Kriegszustand zwischen ihnen beendet ist […].

Artikel 2: Die vertragschließenden Teile werden jede Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die Staats- und Heereseinrichtungen des anderen Teiles unterlassen […].

Artikel 3: Die Gebiete, die westlich der zwischen den vertragschließenden Teile vereinbarten Linien liegen und zu Rußland gehört haben, werden der russischen Staatshoheit nicht mehr unterstehen. […] Den in Rede stehenden Gebieten werden aus der ehemaligen Zugehörigkeit zu Rußland keinerlei Verpflichtungen gegenüber Rußland erwachsen. Rußland verzichtet auf jede Einmischung in die inneren Verhältnisse dieser Gebiete. Deutschland und Österreich-Ungarn beabsichtigen, das künftige Schicksal dieser Gebiete im Benehmen mit deren Bevölkerung zu bestimmen.

Artikel 4: Deutschland ist bereit, sobald der allgemeine Friede geschlossen und die russische Demobilisierung vollkommen durchgeführt ist, das Gebiet östlich der im Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Linie zu räumen, soweit nicht Artikel 6 anders bestimmt. Rußland wird alles in seinen Kräften stehende tun, um die alsbaldige Räumung der ostanatolischen Provinzen und ihre ordnungsgemäße Rückgabe an die Türkei sicherzustellen. […]

Artikel 5: Rußland wird die völlige Demobilisierung seines Heeres einschließlich der von der jetzigen Regierung neugebildeten Heeresteile unverzüglich durchführen. […]

Artikel 6: Rußland verpflichtet sich, sofort Frieden mit der ukrainischen Volksrepublik zu schließen und den Friedensvertrag zwischen diesem Staate und den Mächten des Vierbundes anzuerkennen. […] Estland und Livland werden gleichfalls ohne Verzug von den russischen Truppen und der russischen Roten Garde geräumt. […]

Artikel 7: Von der Tatsache ausgehend, daß Persien und Afghanistan freie und unabhängige Staaten sind, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, die politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit und die territoriale Unversehrtheit dieser Staaten zu achten.

Artikel 8: Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat entlassen. […]

Artikel 9: Die vertragschließenden Teile verzichten auf den Ersatz ihrer Kriegskosten. […]

Artikel 10: Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Teilen werden sofort nach der Ratifikation des Friedensvertrages wieder aufgenommen. […]

Auszüge zitiert nach: W. Lautemann, M. Schlenke (Hg.), Geschichte in Quellen, Weltkriege und Revolutionen 1914-1945, Band 5, München 1961, S. 89-90.

Fabio Schwabe

Der Autor

Dieser Beitrag wurde am 02.03.2016 verfasst von Fabio Schwabe, Mettmann. Die aktuelle Version stammt vom 02.03.2016. Fabio Schwabe ist Gymnasiallehrer der Fachrichtung Geschichte und Gründer von Geschichte kompakt

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