Erklärung des Alleinvertretungsanspruchs

Nach der deutschen Teilung 1949 in Ost und West behielt sich die BRD mit dem sogenannten “Alleinvertretungsanspruch” vor, beide deutsche Teilstaaten völkerrechtlich zu vertreten. Durch die Hallstein-Doktrin wurde jedem Staat mit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen gedroht, der den “Alleinvertretungsanspruch” missachte. Dies erklärte die Bundesregierung vor dem Deutschen Bundestag am 21. September 1949:

In der Sowjetzone gibt es keinen freien Willen der deutschen Bevölkerung. Das, was jetzt dort geschieht, wird nicht von der Bevölkerung getragen und damit legitimiert. Die Bundesrepublik Deutschland stützt sich dagegen auf die Anerkennung durch den frei bekundeten Willen von rund 23 Millionen stimmberechtigter Deutscher. Die Bundesrepublik Deutschland ist somit bis zur Erreichung der deutschen Einheit insgesamt die alleinige legitimierte staatliche Organisation des deutschen Volkes. […] Die Bundesrepublik Deutschland fühlt sich verantwortlich für das Schicksal der 18 Millionen Deutschen, die in der Sowjetzone leben. Sie versichert sie ihrer Treue und ihrer Sorge. Die Bundesrepublik Deutschland ist allein befugt, für das deutsche Volk zu sprechen. Sie erkennt Erklärungen der Sowjetzone nicht als verbindlich für das deutsche Volk an.

Auszüge zitiert nach: Dokumente und Akten zur Frage Deutsche Einheit in Freiheit und Frieden, hrsg. vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1951, S. 35 f.

Fabio Schwabe

Der Autor

Dieser Beitrag wurde am 20.02.2016 verfasst von Fabio Schwabe, Mettmann. Die aktuelle Version stammt vom 20.02.2016. Fabio Schwabe ist Gymnasiallehrer der Fachrichtung Geschichte und Gründer von Geschichte kompakt

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