Die Deutsche Bundesakte enthielt in Artikel 13 die Ankündigung, dass “in allen deutschen Staaten eine landständische Verfassung stattfinden” werde. Als einer der ersten Staaten im Deutschen Bund führte das Königreich Bayern am 26. Mai 1818 eine Verfassung ein, die den Grundstein für ein frühkonstitutionelles Regierungssystem legte:
Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern
Von den hohen Regentenpflichten durchdrungen geleitet, haben Wir Unsere bisherige Regierung mit solchen Einrichtungen bezeichnet, welche Unser fortgesetztes Bestreben, das Gesammtwohl Unserer Unterthanen zu befördern, beurkunden. Zur festern Begründung desselben gaben Wir schon im Jahre 1808 Unserem Reiche eine seinen damaligen äußern und innern Verhältnissen angemessene Verfassung, in welche Wir schon die Einführung einer ständischen Versammlung, als eines wesentlichen Bestandtheils, aufgenommen haben. – Kaum hatten die großen, seit jener Zeit eingetretenen Weltbegebenheiten, von welchen kein deutscher Staat unberührt geblieben ist, und während welcher das Volk von Baiern gleich groß im erlittenen Drucke wie im bestandenen Kampfe sich gezeigt hat, in der Acte des Wiener Congresses ihr Ziel gefunden, als Wir sogleich das nur durch die Ereignisse der Zeit unterbrochene Werk, mit unverrücktem Blicke auf die allgemeinen und besondern Forderungen des Staatszweckes zu vollenden suchten; – die im Jahre 1814 dafür angeordneten Vorarbeiten und das Decret vom 2. Februar 1817 bestätigen Unsern hierüber schon früher gefaßten festen Entschluß. – Die gegenwärtige Acte ist, nach vorgegangener reifer und vielseitiger Berathung, und nach Vernehmung Unseres Staatsrathes – das Werk Unseres ebenso freyen als festen Willens. – Unser Volk wird in dem Inhalte desselben die kräftigste Gewährleistung Unserer landesväterlichen Gesinnungen finden.
Freyheit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und Schützung dessen, was des Staates und der Kirche ist. Freyheit der Meinungen, mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch. Gleiches Recht der Eingebornen zu allen Graden des Staatsdienstes und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes. Gleiche Berufung zur Pflicht und zur Ehre der Waffen. Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze. Unparteylichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege. Gleichheit der Belegung und der Pflichtigkeit ihrer Leistung. Ordnung durch alle Theile des Staats-Haushaltes, rechtlicher Schutz des Staats-Credits, und gesicherte Verwendung der dafür bestimmten Mittel. Wiederbelebung der Gemeindekörper durch die Wiedergabe der Verwaltung und der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten.
Eine Standschaft – hervorgehend aus allen Klassen der im Staate ansässigen Staatsbürger, – mit den Rechten des Beyrathes, der Zustimmung, der Willigung, der Wünsche und der Beschwerdeführung wegen verletzter verfassungsmäßiger Rechte, – berufen, um in den öffentlichen Versammlungen die Weisheit der Berathung zu verstärken, ohne die Kraft der Regierung zu schwächen. Endlich eine Gewähr der Verfassung, sichernd gegen willkührlichen Wechsel, aber nicht hindern das Fortschreiten zum Bessern nach geprüften Erfahrungen. Baiern! – Dies sind die Grundzüge der aus Unserm freyen Entschlusse euch gegebenen Verfassung, – sehet darin die Grundsätze eines Königs, welcher das Glück seines Herzens und den Ruhm seines Thrones nur von dem Glücke des Vaterlandes und von der Liebe seines Volkes empfangen will! […]
Auszüge zitiert nach: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, hrsg. v. Ernst Rudolf Huber, Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1978, S. 155f.