Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs näherten sich Deutschland und die Sowjetunion durch den sogenannten Rapallo-Vertrag 1922 wieder an. Darin verzichteten sie auf gegenseitige Kriegsentschädigungen, Annexionen und betonten wirtschaftliche und diplomatische Zusammenarbeit:
Artikel 1: a) Das Deutsche Reich und die russische Sowjetrepublik verzichten gegenseitig auf Ersatz der Kriegskosten sowie auf Ersatz der Kriegsschäden, d. h. derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Staatsangehörigen im Kriegsgebiet durch militärische Maßregeln einschließlich aller in Feindesland vorgenommen Requisitionen entstanden sind. […]
Artikel 2: Deutschland verzichtet auf die Ansprüche, die sich aus der bisherigen Anwendung der Gesetze und Maßregeln der Sowjetrepublik auf deutsche Reichsangehörige oder auf ihre Privatrechte sowie auf Rechte des deutschen Reichs und der Länder gegen Rußland, die sich aus von der Sowjetregierung oder ihren Organen gegen deutsche Reichsangehörige oder ihre privaten Rechte getroffenen Maßregeln ergeben, vorausgesetzt, daß die Regierung der Sowjetrepublik auch ähnliche Ansprüche dritter Staaten nicht bewilligt.
Artikel 3: Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen dem deutschen Reich und der Sowjetregierung werden sogleich wieder aufgenommen. […]
Artikel 4: Beide Regierungen sind ferner auch darüber einig, daß für die allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teils im Gebiete des anderen Teils und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll. […]
Artikel 5: Die beiden Regierungen werden den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen. […]
Auszüge zitiert nach: W. Lautemann, M. Schlenke (Hg.), Weltkriege und Revolutionen 1914-1945, Band 5, München 1961, S. 177.